Sehr geehrte Damen und Herren,
das BMWi bittet bis zum 18. April 2017 um Stellungnahme zur
Anpassung des § 48 TKG, hier ist unsere:
Wir lehnen den Vorschlag ab.
Es soll über eine Änderung des § 48 TKG erreicht werden, dass
höherwertige Radioempfangsgeräte ab 2019 nur noch gehandelt werden
dürfen, wenn diese zum Empfang normgerechter digitaler Signale
geeignet sind. § 48 TKG beruht auf einer Anforderung der
Universaldiensterichtlinie (RL 2002/22/EG, Art. 24). Diese bezieht
sich auf die Interoperabilität von Fernsehgeräten. Eine
entsprechende EU-Vorgabe für Radiogeräte besteht nicht. Zu beachten
ist auch, dass drahtlose Radios unter die Richtlinie 2014/53/EU zur
Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt fallen, nachdem reine
Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und
Fernsehsendungen bestimmt sind, bislang von den Bestimmungen der
Vorläuferrichtlinie ausgenommen waren. Die Richtlinie enthält die
grundlegenden Anforderungen, die die Anlagen erfüllen müssen, um auf
dem Markt bereitgestellt werden zu können. Angesichts der bereits zu
beachtenden umfangreichen Anforderungen stehen wir weitergehenden
Regelungen zurückhaltend gegenüber. Dies ist exakt die Position der
Bundesregierung, siehe Bundestagsdrucksache 18/9951.
Wir lehnen die Anpassung außerdem ab, weil es sich um einen
undemokratischen, dirigistischen Eingriff in eine freie
Marktwirtschaft handelt. Ziel und Inhalt der geplanten Änderung des
TKG werden von der Mehrheit der Bundesbürger abgelehnt, wie laufende
Diskussionen in verschiedenen Internetforen deutlich zeigen. Im
Zeitalter der Vinyl-Renaissance will die Bevölkerung vor allem auch
weiterhin UKW hören.
Das BMWi handelt bei diesem Gesetz nicht aus eigenem Antrieb,
sondern unter dem Druck von Lobbyverbänden aus dem Kreis der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, weshalb ich befürchte,
dass diese Gesetzesänderung wider alle Vernunft nicht verhindert
werden kann.
Es bleibt zu kritisieren, dass die Verbraucher nun zum Kauf von
Digitalempfängern gezwungen werden sollen, nachdem es die
Verantwortlichen in den Rundfunkanstalten nicht geschafft haben, die
Verbraucher für einen freiwilligen Kauf neuartiger Empfangsgeräte zu
gewinnen.
Diese Maßnahme soll vor allem die Abschaltung von UKW beschleunigen.
Es ist deshalb weiterhin zu kritisieren, dass hier erneut der
Gesetzgeber dazu missbraucht wird, das Wettbewerbsverhältnis auf dem
Rundfunkmarkt noch weiter zuungunsten der privaten Programmanbieter
zu verzerren.
Falls wider aller Appelle der Referentenentwurf nicht zurückgezogen
wird, schlage ich, um die größere Schäden für die Allgemeinheit zu
vermeiden, für die geplanten neuen Absätze 4 und 5 des § 48 TKG
folgende Berichtigungen (unterstrichen) vor:
§ 48 TKG:
„(4) Jedes neu zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene,
überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte stationäre
Empfangsgerät, das den Programmnamen auf einem variablen,
mehrzeiligen Digitaldisplay mit skalierbaren Schriften
anzeigen kann, muss mit mindestens einer den anerkannten Regeln der
Technik entsprechenden Schnittstelle ausgestattet sein, die es dem
Nutzer ermöglicht, analog oder digital codierte Inhalte zu
empfangen und wiederzugeben. Davon ausgenommen sind Bausätze für
Funkanlagen, höchstwertige Geräte (sog. „HighEnd-Geräte“), sowie
Mess- und Kontrollgeräte (Ballempfänger, Rundfunkpegelmessgeräte,
Spektrum-Analysatoren etc.).“
Begründungen (in der Reihenfolge der Unterstreichungen):
§ 48 TKG:
„(5) Vor Inkrafttreten des § 48 Absatz 4 in Verkehr gebrachte
Empfangsgeräte können bis zum Ablauf von fünf Jahren nach
dem Inkrafttreten zum Verkauf angeboten werden.“
Begründung: In höheren Preisklassen sind wesentlich längere
Lagerzeiten üblich, das sollte der neue Absatz in § 48 TKG
berücksichtigen.
Artikel 2 Inkrafttreten:
Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahrs] in Kraft.
Begründung: Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass
in der Elektronikindustrie die Neuentwicklung eines serienreifen
Elektronikproduktes inkl. der notwendigen Qualifikation und der
Umstellung der Produktion regelmäßig einen Zeitraum von mehr als
zwei Jahren benötigt.
Weil diese Gesetzesinitiative von besonderem öffentlichen Interesse
ist, verteile ich dieses Schreiben auch an die Fachpresse, damit
diese die genannten Argumente verbreiten und öffentlich diskutieren
kann. Die Wiedergabe dieser E-Mail, auch in Auszügen, mit oder ohne Quellenangabe, ist
ausdrücklich erlaubt und erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Altmann
Altmann Industrieelektronik GmbH
Frauenlobplatz 2
55118 Mainz
Telefon: (0 61 31) 553 77 46
Telefax: (0 61 31) 553 77 56
E-Mail: ma (at) aie.de
Homepage: aie.de
Altmann Industrieelektronik GmbH
Geschäftsführer: Michael Altmann
Sitz der Gesellschaft: Frauenlobplatz 2, D-55118 Mainz
Registergericht: Amtsgericht Mainz
Registernummer: HRB 45008
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a
Umsatzsteuergesetz: DE188171999
WEEE-Reg.-Nr.: DE 50853019
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